11.2.2 Frankreich

Frankreich ist ein Beispiel für sehr starke Einschränkungen im Bereich Verschlüsselung. Verschiedene Dekrete regeln den Umgang mit Kryptographie.

Das "decret du 18 avril 1939" definiert acht Kategorien von Waffen und Munition, angefangen von extrem gefährlichen (Kategorie 1) bis hin zu sehr ungefährlichen Waffen (Kategorie 8).

Das "decret 73-364 du 12 mars 1973" spezifiziert Kryptographie als zur Kategorie 2 gehörig. Jegliche Benutzung von Elementen aus dieser Kategorie muß durch den Premierminister authorisiert werden. Diese Authorisierung kann vorbestraften Personen oder solchen mit Alkoholproblemen grundsätzlich nicht erteilt werden.

Das "decret 86-250 du 18 fev 1986" erweitert den Begriff der kryptographischen Geräte auf Software. Es sagt aus, daß jedes Gesuch auf Autorisierung, ob kommerziell oder privat, an die Führung der PTT (Telekommunikationsbehörde) gesandt werden muß.

Diesem Gesuch muß eine vollständige und detaillierte Beschreibung des benutzten Verfahrens (kryptologischer Prozeß) beigefügt werden und, wenn möglich, zwei Ausführungen der benutzten Gerätschaft. Ob hierbei der Schlüssel ebenfalls offengelegt werden muß, ist eine noch zu klärende Streitfrage.

Das "loi 90-1170 du 29 decembre 1990" regelt den Export oder den Gebrauch im Bereich der Authentikation; dies muß extra angemeldet werden - und die Autorisierung durch den Premierminister ist natürlich Voraussetzung. Die Strafen bei Zuwiderhandlung liegen bei bis zu 500.000 FF und drei Monaten Gefängnis.

Der Import von "Verschlüsselungsgerät" (nicht Daten) ist verboten durch das "decret du 18 avril 1939", art. 11.

Zudem gelten wohl auch Kompressionsverfahren als Kryptographie; da hierzu aber kaum belegbare Aussagen zu bekommen sind, sollte man sich im Zweifelsfall vorher an geeigneter Stelle informieren.