11 Datenschutz, Paragraphen, Bestimmungen

Wer mit Verschlüsselung zu tun hat, wird schnell bemerken, daß sich bei diesem Thema vor allem im verwaltenden und gesetzgebenden Bereich stets eine gewisse Nervosität breit macht. Nicht, daß es sich um ein neues Thema handeln würde, aber es ist tatsächlich neu, daß sich jeder ein so wirksames Verfahren leisten kann, so daß der Staat nicht mehr in der Lage ist, bei Bedarf mitzulesen oder zu -hören.
Es gibt ein Recht auf Privatsphäre und ungestörte, vertrauliche Kommunikation.
Im Grundgesetz sind solche Bestimmungen verankert in Artikel 1 (Menschenwürde, Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt), in Artikel 2 (Handlungsfreiheit, Freiheit der Person), in Artikel 5 (Meinungsfreiheit), in Artikel 10 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) und in Artikel 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung).